Fiktive Abrechnung:
Voraussetzungen für die Auszahlung des Unfallschadens
Fiktive Abrechnung des Unfallschadens bedeutet nichts anderes als "Geld statt Reparatur". Hier lernen Sie in 5 Minuten eine neue Option kennen, falls die Reparatur nach dem Verkehrsunfall bisher für Sie alternativlos schien: Dieser Ratgeber erklärt, was bei fiktiver Abrechnung zu beachten ist und warum gerade in diesem Abrechnungsmodus höchste Vorsicht vor Versicherungskürzungen geboten ist. Wir klären über häufige Streitpunkte auf!
Kurzfassung:
Das Wichtigste zur fiktiven Abrechnung nach Unfall
Geschädigte haben die Wahl zwischen der Reparatur in einer Werkstatt & Auszahlung.
Fiktive Abrechnung ist bei Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall) & in Kaskoversicherung (z. B. für Hagelschaden) möglich.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Geschädigte durch den Abrechnungsmodus nicht schlechter gestellt werden dürfen.
Viele Kürzungsversuche von Versicherern bei fiktiver Schadenabrechnung haben keinen Bestand.
Ein versicherungsunabhängiges Schadengutachten ist die beste Basis für die fiktive Abrechnung eines Fahrzeugschadens.
Je älter das Fahrzeug und je geringer der Restwert, desto eher macht die unfallbedingte Schadensauszahlung Sinn.
Bei neuen verunfallten Fahrzeugen spricht die Wertminderung dagegen, Leasing & Finanzierung schließt eine fiktive Abrechnung oftmals aus. Gerne beraten wir Sie hier aber persönlich.
Max kannte die fiktive Abrechnung nicht: Erst jetzt ist sie real!
Max' Ford Galaxy ist 12 Jahre alt und hat mehr als 120.000 Kilometer auf dem Tacho. Einen unverschuldeten Blechschaden an Fahrertür und Stoßstange hat er reparieren lassen: Erst später hat Max durch einen Freund erfahren, dass er sich diesen Schaden von 2.600 Euro auch hätte auszahlen lassen können. Dieser frei verfügbare Geldbetrag hätte für das knappe Haushaltsbudget oder den nächsten Sommerurlaub genutzt werden können.
Seien Sie schlauer als Max und prüfen Sie mit Die-Unfallhelfer als unabhängige Kfz Gutachter ALLE Optionen für die Schadenregulierung: Die fiktive Abrechnung kann eine davon sein!
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Checkliste:
Wann ist fiktive Abrechnung möglich und auch sinnvoll?
1. Grundsätzlich kann jeder Schaden fiktiv abgerechnet werden.
2. Die Schuldfrage ist eindeutig, was zur vollen Anspruchsdurchsetzung führt.
3. Das Fahrzeug gehört Ihnen (kein Leasingwagen, keine Finanzierung).
4. Es liegt ein neutrales Schadengutachten vor, das Reparaturkosten, Wertminderung etc. beziffert.
5. Das Unfallfahrzeug hat nur oberflächliche Kratzer oder Dellen, die kosmetischer Natur sind (keine Reparaturnotwendigkeit, Verkehrssicherheit gegeben).
6. Das Auto ist schon älter, der Restwert so gering, dass Wertminderung kein Thema ist.
7. Sie sind Tüftler / haben Werkstattbeziehungen und können die Instandsetzung selbst günstiger organisieren.
8. Sie akzeptieren die 6 Monate Haltefrist nach fiktiver Schadenabrechnung.
Sie können hinter alle Voraussetzungen für die fiktive Abrechnung einen Haken machen, haben aber noch kein Schadengutachten? Die-Unfallhelfer erstellen es und beraten Sie individuell im Schadensfall.
Wann ist die fiktive Abrechnung nicht ideal?
1. Bei neuen Fahrzeugen (hoher Wertverlust droht).
2. Bei sicherheitsrelevantem Schaden (z. B. am Fahrwerk).
3. Bei Potenzial für Weiterfresser-Schaden (Rost an beschädigter Karosserie).
4. Bei zeitnah geplantem Verkaufswunsch, der mit der Haltefrist kollidiert.
Häufige Fragen zur fiktiven Abrechnung:
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Fiktive Abrechnung:
Beispielrechnung als Orientierungshilfe
Ihr Fahrzeug hat bei einem Auffahrunfall laut Schadensgutachten einen Blechschaden in Höhe von 2.200 Euro erlitten. Da das Fahrzeug deutlich über 10 Jahre ist und mehr als 200.000 km auf dem Tacho hat, ist Minderwert kein Thema mehr. Abzüglich der Mehrwertsteuer könnten Sie auf Ihrem Konto mit einem Betrag in Höhe von 1.782 Euro rechnen. Dieses Geld stünde Ihnen frei zur Verfügung.
Vor- und Nachteile der fiktiven Abrechnung als Entscheidungshilfe
So funktioniert die fiktive Abrechnung:
Vorgehen in 4 Schritten
1. Schritt:
Schaden melden und auf keinen Fall auf die Versicherung des Unfallverursachers einlassen.
2. Schritt:
Wir erstellen örtlich und zeitlich flexibel (auch Mittagspausen-Service) ein Schadengutachten.
3. Schritt:
Wir beraten Sie individuell und schicken das Gutachten mit Aufforderung der Schadensauszahlung an die Versicherung.
4. Schritt:
Die-Unfallhelfer stehen Ihnen bis zum Abschluss zur Seite, wir entlarven jeden Kürzungsversuch!
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Achtung! Das sollten Sie wissen
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie sich bei fiktiver Abrechnung nicht bereichern dürfen. Mit einem professionellen Unfallgutachten sind Sie in dieser Hinsicht auf der sicheren Seite. Zudem darf die gegnerische Versicherung für Kürzungen nicht pauschal auf die Schadensminderungspflicht verweisen: Entscheidend ist, welche Kosten auch bei konkreter Abrechnung erstattet worden wären.
Falls Sie sich für die Schadensauszahlung entscheiden, muss das Fahrzeug noch mindestens ein halbes Jahr in Ihrem Besitz bleiben.
Übersicht:
Diese Positionen können bei fiktiver Abrechnung berücksichtigt werden
Netto-Reparaturkosten laut erstelltem Sachverständigengutachten.
Angefallene Abschleppkosten oder kalkulierte Kosten laut Gutachten (z. B. für Beilackierung).
Wertminderung (sofern das Fahrzeug nicht deutlich älter als 10 Jahre ist).
Nutzungsausfall je nach Reparaturdauer.
Unkostenpauschale von ca. 30 Euro.
Kosten für Kfz-Sachverständigen & Anwalt zahlt gegnerische Versicherung oberhalb der Bagatellgrenze.
Versicherung kürzt bei fiktiver Abrechnung! Und jetzt?
Wir können als Die-Unfallhelfer berichten, dass Versicherungen wie HUK-Coburg, AXA oder Allianz gerade bei fiktiver Schadenabrechnung automatisch den Rotstift ansetzen, vor allem an diesen Schadenspositionen:
Lackangleichungskosten.
Reparatur- bzw. Werkstattkosten (Verweis auf günstigere statt markengebundene Stundensätze).
Verbringungskosten (Transport des Fahrzeugs zu Lackiererei).
UPE-Aufschläge (Aufschläge auf Ersatzteile, bei Ortsüblichkeit legitim).
Nutzen Sie Expertise aus dem Sachverständigennetzwerk
Mit unserem Sachverständigennetzwerk können Sie sofort konsequent reagieren, wenn Sie von einem Kürzungsversuch betroffen sind. Wir vermitteln Ihnen einen Anwalt für Verkehrsrecht, damit Sie Ihre Ansprüche bei fiktiver Abrechnung möglichst ungekürzt regulieren und durchsetzen können.
Bedenken Sie: Versicherungen spekulieren darauf, dass sich Geschädigte nicht wehren oder Kürzungen gar nicht erst erkennen!
Praxistipp: Totalschaden und 130-Prozent-Regel
Sie hängen an Ihrem alten "Schätzchen"? Auch wenn ein Totalschaden vorliegt, kann unter Umständen eine Reparatur möglich sein. Wir prüfen als versicherungsunabhängige Kfz-Sachverständige, ob die Reparaturkosten maximal 30 Prozent über dem Betrag für Wiederbeschaffungswert bzw. Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
Reparatur kann möglich sein!
Dann können Sie auch einen Totalschaden bei vorliegendem Integritätsinteresse in einer Werkstatt reparieren lassen. Ansonsten überweist die eintrittspflichtige Versicherung des Unfallverursachers für die Ersatzbeschaffung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. In keinem Fall vorschnell auf einen nachteiligen Kostenvoranschlag einlassen!
Fazit:
Sie wissen jetzt, dass Sie Ihren Unfallschaden nicht zwangsläufig reparieren lassen müssen. Sie sollten aber die genannten Voraussetzungen sowie Vorteile und Grenzen der fiktiven Abrechnung beachten, um maximal flexibel Ihre finanziellen Interessen bei der anstehenden Schadenregulierung durchsetzen zu können.
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Wir lassen Fakten und Fachberatung sprechen, Sie genießen volle Entscheidungsfreiheit! Die-Unfallhelfer unterstützen Sie als sachverständige Kfz-Gutachter in Hamburg & an bundesweiten Standorten mit Service bei der gesamten Schadenregulierung:
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